Selbstständig trotz Arbeitsplatz

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Re: Selbstständig trotz Arbeitsplatz

Beitrag von Costa » Mi 22. Dez 2010, 06:07

@chalo und @zoko: Wie schon geschrieben wurde, darf ein Arbeitgeber die volle Leistungsfähigkeit von seinen Angestellten erwarten. Leidet die Leistungsfähigkeit aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit, kann er also schon etwas dagegen haben.

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Re: Selbstständig trotz Arbeitsplatz

Beitrag von chalo » Mi 22. Dez 2010, 18:57

Das muss mir der Arbeitgeber aber erst mal beweisen, dass meine Leistungsfähigkeit unter meiner selbständigen Tätigkeit leidet.

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Re: Selbstständig trotz Arbeitsplatz

Beitrag von NawE » Mi 22. Dez 2010, 20:09

Willst Du es nicht verstehen? Wenn Dein Arbeitgeber etwas dagegen hat, dass Du neben Deinem Arbeitsverhältnis bei ihm noch einen weiteren Job hast bzw. selbstständig tätig bist, kannst Du Dich entscheiden,. zwischen dem Job bei ihm oder der anderen Sache. Wenn er es so will, dann ist es so: "Eins geht nur".

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Re: Selbstständig trotz Arbeitsplatz

Beitrag von MarcKu » Di 24. Apr 2012, 11:00

So sieht das aus! Dein Arbeitgeber kann halt doch entscheiden ob er dir das erlaubt oder nicht.

:twisted: Herzilich willkommen in der Sklaverei :twisted:

Das Gewerbe meldest man als Nebengewerbe an, solange man es nicht Hauptberuflich macht. Beim Finanzamt kann man das ganze dann als Kleingewerbe mit oder ohne Kleinunternehmer Regelung anmelden, was abhängig ist von den jährlich zu erwartenden Einnahmen (1. Jahr max. 17500, 2. Jahr 55 000) und deiner Kundschaft abhängig ist. Sind das nämlich Privatleute musst du die Mehrwertsteuer abführen!

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Re: Selbstständig trotz Arbeitsplatz

Beitrag von Bachmann » Mi 25. Apr 2012, 21:30

MarcKu hat geschrieben:...was abhängig ist von den jährlich zu erwartenden Einnahmen (1. Jahr max. 17500, 2. Jahr 55 000) und deiner Kundschaft abhängig ist. Sind das nämlich Privatleute musst du die Mehrwertsteuer abführen!
Um das nur klarzustellen und Missverständnissen vorzubeugen:

- Wenn der zu erwartende Umsatz im kommenden Jahr 17.500 € und im folgenden Jahr 55.000 € nicht übersteigt kann man die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen. Das setzt sich Jahr für Jahr fort. Man muss also jedes Jahr erneut entscheiden, ob voraussichtlich im kommenden Jahr 17.500 € und im folgenden Jahr 55.000 € nicht überschritten werden.

- Die Kundschaft spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass wenn man sich für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, auch keine Umsatzsteuer von seinen Kunden einnehmen darf, was ja auch logisch ist. Demzufolge darf zum einen auf der Rechnung auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und es muss dieser Umstand auch vermerkt sein. Also es muss darauf hingewiesen werden, das nach §19 UstG keine Umsatzsteuer enthalten ist.

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