Clickworking - was ist das genau?

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Re: Clickworking - was ist das genau?

Beitrag von Tobias1974 » Mi 12. Feb 2014, 17:02

Vielen Dank degner! Ich werde das nun auch einmal ausprobieren und berichten

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Re: Clickworking - was ist das genau?

Beitrag von Thals » Di 20. Mai 2014, 12:55

Als ich den Artikel am Anfang gelesen habe, fand ich es noch interessant. Weiter unten kommt dann aber, dass auch Mitglieder geworben werden können, mit denen eine Provision verdient wird. Das klingt doch schon wie ein Schneeballsytstem, oder? Und da hört doch der Spaß dann aber auf. Das ist für mich nicht mehr seriös.

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Re: Clickworking - was ist das genau?

Beitrag von TrobreGew » Fr 23. Mai 2014, 21:30

Wenn man Provisionen für das Werben neuer Mitglieder bekommt, heißt das noch lange nicht, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt.

Ein Schneeballsystem wäre es, wenn Mitglieder einen Beitrag zahlen müssten und davon die Provisionen bezahlt würden und dies die einzige oder zumindest vorrangigste Einnahmequelle wäre.

Bei Paidmailern, wird Geld dadurch erwirtschaftet, dass Werbetreibende, s.g. Sponsoren dafür zahlen, dass den Mitgliedern Werbung zugestellt wird. Einen Teil der Einnahmen behält der Betreiber des Paidmailers, der Rest geht an die Mitglieder, dafür, dass sie die Werbung "konsumieren" und dafür, dass sie neue Mitglieder werben. Das ist grundsätzlich legitim, denn es erspart dem Betreiber selbst irgendwo Werbung für seinen Dienst zu buchen.

Also Augen auf und vor allem, das Köpfchen benutzen. Wenn man nicht informiert ist... Es gibt Suchmaschinen. Da kann man auch danach suchen, wie sich ein Schneeballsystem definiert.

Zum Verständnis mal den § 16 UWG lesen, der sich der strafbaren Werbung widmet. Der farblich hervorgehobene betrifft die sog. Schneeballsysteme und Pyramidensystme.

§ 16 UWG Strafbare Werbung
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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